Freiwillige Feuerwehr Dösingen
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Satzung

  

der
Freiwilligen Feuerwehr Dösingen e.V.

 

 

§ 1    Name und Sitz

1)     Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Dösingen".

2)     Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Westendorf, Ortsteil Dösingen und ist in das Vereinsregister
         beim Amtsgericht Kaufbeuren einzutragen.

3)     Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
         Form "e. V.".

4)     Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

5)     Gerichtsstand ist Kaufbeuren.

6)     Erfüllungsort ist der Ortsteil Dösingen in der Gemeinde Westendorf.

 

 

§ 2    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3    Zweck und Aufgaben

1)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)     Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der „Freiwilligen Feuerwehr Dösingen“.

3)     Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
         Einsatzkräften.

 

 

§ 4    Gemeinnützigkeit

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts § 51
         bis § 68 des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) in der
         geltenden Fassung und ist ohne öffentlich-rechtlichen Charakter.

2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5    Mitgliedschaft

1)     Der Verein besteht aus

         a)     aktiven Mitgliedern (Feuerwehrdienstleistenden)

         b)    passiven Mitgliedern

         c)     Jugendmitgliedern

         d)    Ehrenmitgliedern.

2)     Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

3)     Mitglieder mit vollen Rechten sind die Mitglieder unter 1 a), 1 b) und 1 d).

4)     Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5)     Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluß der
         Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besondere
         Verdienste erworben haben.

 

 

§ 6    Aufnahme, Eintritt der Mitglieder

1)     Mitglied und Ehrenmitglied kann jede voll geschäftsfähige Person werden.

2)     Bei Minderjährigen (Jugendmitgliedern) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3)     Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

4)     Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

5)     Die Beitrittserklärung ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

6)     Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

7)     Stellt ein Mitglied der Vorstandschaft  Antrag auf geheime Abstimmung über eine Neuaufnahme, so
         ist geheim abzustimmen.

8)     Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. Bei Ablehnung ist eine
         Angabe von Gründen nicht erforderlich.

9)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

10)   Der Eintritt wird mit Unterzeichnung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

11)   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht
         einem anderen überlassen werden.

 

 

§ 7    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a)     Austritt

b)     Ausschluß

c)     Streichung

d)     Tod.

 

1)     Austritt

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der freiwillige Austritt ist einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von bezahlten Beiträgen und sonstigen Leistungen.

 

2)     Ausschluß

Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, u. a. wenn

        a)     gegen die Satzung gröblich verstoßen wird,

        b)     entgegen den Interessen, Zielen und Anordnungen des Vereins gehandelt wird,

        c)     ein Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt, oder das Vereinsansehen schädigt.

 

3)     Streichung

         a)     Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

         b)    Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages
                 mit 3 Monaten im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
                 Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

 

 

§ 8    Ausschlußverfahren

1)     Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
         einfacher Mehrheit.

2)     Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
         Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

3)     Dem Auszuschließenden ist in der Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren. Er kann sich
         schriftlich oder mündlich äußern. Sollte er bei der über den Ausschluß zu entscheidenden
         Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, ist seine evtl. eingehende schriftliche
         Stellungnahme zu verlesen.

4)     Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

5)     Der Ausschließungsbeschluß muß unter Angaben von Gründen, die zum Ausschluß führen, dem
         Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 9    Streichungsverfahren

1)     Die Mahnung muß dem Mitglied durch die Post zugestellt werden.

2)     In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

3)     Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

4)     Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, die dem betroffenen
         Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

 

§ 10  Wiederaufnahme

 1)     Die Wiederaufnahme eines freiwillig ausgeschiedenen Mitglieds ist frühestens nach einem Jahr, die
          eines ausgeschlossenen Mitglieds frühestens nach Ablauf von 5 Jahren möglich.

 2)     Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.

 

 

§ 11  Beiträge

1)     Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2)     Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
         beschlossen.

3)     Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

4)     Für das Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten.

5)     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

6)     Zusätzlich kann ein Beitrag zur Bestreitung besonderer Ausgaben erhoben werden.
         Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 12  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

        1)     Der Vorstand

        2)     Die Vorstandschaft

        3)     Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 13  Vereinsleitung und Verwaltung

1)     Wählbar sind nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder.

2)     Wiederwahlen sind zulässig.

3)     Der Verein wird von dem Vorstand und der Vorstandschaft geleitet. Diese werden durch Beschluß
         der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4)     Der Vorstand besteht aus der/dem
         1.  Vorsitzende/n
         2.  Vorsitzende/n

5)     Die Vorstandschaft besteht aus der/dem

         a)    1.  Vorsitzende/n

         b)    2.  Vorsitzende/n

         c)     Protokollführer/in

         d)    Schatzmeister/in

         e)    1. Kommandanten/in der Freiwilligen Feuerwehr Dösingen, soweit er/sie nicht in eine Funktion
                 gemäß §13 (Absatz 5a – d) gewählt wurde

          f)    2. Kommandanten/in der Freiwilligen Feuerwehr Dösingen, soweit er/sie nicht in eine Funktion
                 gemäß §13 (Absatz 5a – d) gewählt wurde

         g)    5 Beisitzer/innen, soweit sie nicht in eine Funktion gemäß §13(Absatz 5a – f) gewählt wurden.

 

6)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende/n und der/die 2. Vorsitzende/n, jede/r für
        sich allein handlungs - und vertretungsbefugt. Vereinsintern wird bestimmt; der/die 2. Vorsitzende/n
        wird nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzende/n tätig.

 

7)     Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB wird der Verein durch die/den 1. Vorsitzende/n
         vertreten;         Im Verhinderungsfall siehe § 13 Absatz 6).

 

8)     Vertretungsgeschäfte und rechtsverbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen Dritte werden insoweit
         beschränkt, als zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen sowie
         außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als dem Gesamtmitgliedsbeitrages eines Jahres,
         die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern.
         Aufwendungen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sind davon nicht betroffen.

 

9)     Das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft endet neben Rücktritt und Abwahl, mit seinem
         Ausscheiden aus dem Verein.

 

10)   Verschiedene Ämter im Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

11)   Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Lediglich der in
         Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

 

12)   Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird dieses durch eine
         Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung ergänzt. Diese Zuwahl erfolgt nur auf die Restdauer
         der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglied.

 

 

§ 14  Abgabe von Willenserklärungen

Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft.

 

 

§ 15  Beschlußfassung der Vereinsleitung

1)     Die Vereinsleitung faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzende/n
         schriftlich oder mündlich einberufen werden.

2)     Eine Vorstandschaftssitzung ist außerdem einzuberufen, wenn es die Hälfte der
         Vorstandschaftsmitglieder verlangt.

3)     Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder
         anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

4)     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzende/n.

5)     Über die Vorstandschaftssitzungen sind Protokolle zu führen.

 

 

§ 16  Aufgaben der Vereinsleitung

Für die einzelnen Aufgabenbereiche erstellt die Vereinsleitung eine Geschäftsordnung.

Insbesondere ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

 

Die Vorstandschaft hat vor allem folgende Aufgaben:

1)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung einer Tagesordnung;

2)     Einberufung der Mitgliederversammlung;

3)     Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

5)     Erstellung eines Jahres – und Kassenberichts;

6)     Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7)     Beschlußfassung über Ehrungen.

 

 

§ 17  Mitgliederversammlung

1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist durch das
         amtliche Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf oder durch schriftliche Einladung
         einzuberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher zu
         erfolgen.

2)     Eine Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen

         a)     wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

         b)     wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes eine solche fordern.

3)     Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:

         a)     Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichts

         b)     Entgegennahme des Protokollberichts

         c)     Entlastung der Vorstandschaft und Kassenverwaltung

         d)     Wahl der Vereinsorgane

         e)     Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren

          f)     Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge

         g)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

         h)     Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines

 

4)     Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind spätestens eine Woche vor der
         Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzende/n einzureichen; Später eingereichte
         Anträge nur, wenn 1/4 der Anwesenden diesen Anträgen zustimmt.

 

 

§ 18  Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

1)     Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2)     Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet.

3)     Wahlen werden von einem, durch die Mitgliederversammlung zuberufendem Wahlausschuß geleitet.

4)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5)     Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, bringt auch diese keine Mehrheit, so gilt der
         Antrag als abgelehnt.

6)     Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
         erforderlich.

7)     Bei Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 19  Wahl der Vereinsleitung

1)     Wahlen zur Vorstandschaft finden schriftlich und geheim statt.

2)     Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

3)     Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder nach § 5 Abs. 3) dieser Satzung.

4)     Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied nach § 5 Abs. 3) dieser Satzung.

5)     Wahlen zu Vereinleitung finden in 3-jährigem Turnus rollierend statt:

         a)     Wahl zur/m 1. Vorsitzende/n und Schriftführer/in

         b)    Wahl zur/m 2. Vorsitzende/n und Schatzmeister/in

         c)     Wahl der 5 Beisitzer/innen

6)     1. und 2. Kommandant/in werden von den Feuerwehrdienstleistenden laut BayFwG § 8 (2 – 5) gewählt.

 

 

§ 20  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)     Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2)     Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der
         Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, sowie die jeweils im Interesse des Vereins
         gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

 

 

§ 21  Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.

Sie werden von der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich für je 3 Jahre gewählt.

 

 

§ 22  Haftung des Vereins

1)     Für die Darlehensaufnahme und sonstigen Geldgeschäfte haftet und bürgt der Verein nur in Höhe des
         Vereinsvermögens.

2)     Der Vorstand ist verpflichtet, in allen sonstigen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die
         Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

3)     Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied der Vorstandschaft oder
         ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
         Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt.

4)     Der Verein haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens.

 

 

§ 23  Protokoll der Versammlungsbeschlüsse

1)     Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
         in eine Niederschrift aufzunehmen.

2)     Die Niederschriften sind vom Protokollführer und Vorsitzenden der Versammlung bzw. der Sitzung zu
         unterschreiben.

3)     Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen sind aufzubewahren
         und zu archivieren.

 

 

§ 24  Sonstige Haftung

Der Verein und die Vereinsleitung übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aller Art, die bei den Betätigungen im und für den Verein eintreten.

 

 

§ 25  Verlust der Rechtsfähigkeit, Konkurs

1)     Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

2)     Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des
         gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages  verzögert, so sind
         die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
         entstandenen Schaden verantwortlich; Sie haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 26  Entziehung der Rechtsfähigkeit

Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.

 

 

§ 27  Auflösung des Vereins

1)     Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn der Mitgliederstand unter 7 Mitglieder absinkt.

2)     Eigens zu diesem Zweck ist mit einer vierwöchigen Frist eine Mitgliederversammlung zu berufen.

3)     In dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein.
         Zur Beschlußfassung ist eine  4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

4)     Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach
         Absatz 3 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
         Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

5)     Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit
         (Absatz 6) zu enthalten.

6)     Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher
         Stimmenmehrheit beschlußfähig.

7)     Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat der Verein den Mitgliedern, die dem Verein von
         Mitgliedern gewährte Darlehen zurückzuerstatten. Weitere sonstige Verbindlichkeiten sind zu tilgen,
         und alle sonstigen Zahlungen etc. noch zu leisten.

8)     Das Restvereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
         bisherigen Zwecks der Gemeinde Westendorf übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für das
         Feuerwehrwesen oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Dösingen zu
         verwenden.

 

 

§ 28  Schlußbestimmungen

1)     Diese Satzung wird von den Mitgliedern des Vereins als allein rechtsgültig anerkannt. Mit dem
         Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen aufgehoben und ungültig.

2)     Bei allen Fragen, zu denen diese Satzung nicht genügend Aufschluß gibt, ist die Entscheidung der
         Vorstandschaft solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit regelt.

 

 

§ 29  Sonstiges

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Dösingen am 12.03.1999 von den anwesenden 46 wahlberechtigten Mitgliedern (mit 46 Stimmen = Stimmenmehrheit) in Form und Inhalt beschlossen.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren in Kraft.

Damit erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.

 

 

D Ö S I N G E N ,   den 12. März 1999

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